Detektei prüft Einhaltung eines Wettbewerbsverbots

Detektive werden regelmäßig mit der Aufgabenstellung beauftragt zu überprüfen, ob ein ausgeschiedener Mitarbeiter sich an das vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot hält.

Zahlung nach Ausscheiden aus dem Betrieb

Der ehemalige Arbeitgeber muss dabei für eine zuvor vereinbarte Karenzzeit Zahlungen an den ausgeschiedenen Mitarbeiter leisten. Dadurch soll verhindert werden, dass dieser Mitarbeiter in direkter Konkurrenz eigenständig arbeitet oder zu einem direkten Wettbewerber in vergleichbarer Branche wechselt. Das wiederum würde zu Nachteilen für den ehemaligen Arbeitgeber führen, die vermieden werden sollen.

Schutz vor Schäden ist für ehemaligen Arbeitgeber essentiell

Diese in der Regel hohen Ausgleichszahlungen haben den klaren Hintergrund, Schäden vom Betrieb abzuhalten. Eben solche Schäden können aus dem Wissen und Know-how des ausgeschiedenen Mitarbeiters resultieren. Dieser hat oft interne Kenntnisse über Kunden, Preiskalkulationen, Forschungsprojekte und deren Entwicklungsstand. Auch die internen Kenntnisse über Personalstrukturen, Lieferanten, Vertriebswege und ähnliche Kenntnisse sind ein zu schützendes Gut.

Würden diese Kenntnisse einem Wettbewerber zuteil werden, so bestünde für den alten Arbeitgeber das Risiko einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung. Diese wäre verbunden mit möglichen Umsatzverlusten und Einbußen beim Marktanteil. Auch Verlust von Kunden sowie Einbußen des Vorsprungs bei F & E Standards wären unweigerliche Folge.

Detektei prüft Einhaltung eines Wettbewerbsverbots.

Schaden durch Verstoß gegen Wettbewerbsverstoß

Solange sich der ausgeschiedene Mitarbeiter an das Wettbewerbsverbot hält, besteht kein Grund zum Handeln. Anders sieht es aus, wenn das wertvolle Wissen zur Konkurrenz getragen wird. Neben den oben genannten Schäden oder Folgen zahlt der ehemalige Arbeitgeber dann zweifelsohne obendrein noch vergebens hohe Karenzsummen.

Die tägliche Praxis in unserer Detektei zeigt fortwährend gravierende Verstöße gegen ein vereinbartes Wettbewerbsverbot. Immer wieder wird eine Wettbewerbstätigkeit eines ausgeschiedenen Mitarbeiters, der im nachvertraglichen Wettbewerbsverbot stand, durch unsere Detektive beobachtet. Eben diese Aktivitäten wurden stets geheimgehalten und verschleiert. Nur durch den Einsatz der Detektive ließen sich diese aufdecken und beweisbar machen.

Die Verstöße gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beginnen dabei beim Aufbau eines eigenen Konkurrenzunternehmens unter Führung eines Strohmannes. Dieses Vorgehen wird oft gekoppelt mit dem Abwerben fähiger Kräfte des ehemaligen Arbeitgebers. es reicht weiter bis hin zur geheimen Tätigkeit für einen Wettbewerber. Bei letzterer Variante wird üblicherweise kein Angestelltenverhältnis eingegangen, sondern eine Honorartätigkeit als Berater oder freier Mitarbeiter ausgeführt. Das geschieht fraglos, um die Tätigkeit als solche nicht publik werden zu lassen.

Beobachtung des ehemaligen Mitarbeiters durch Detektive

Durch gezielte Observationsmaßnahmen kombiniert mit verdeckten Ermittlungen und Hintergrundrecherchen gelingt es Detektiven, Verstöße gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in Form von konkurrenten Tätigkeiten nachzuweisen.

Die Observation des im Wettbewerbsverbot stehenden Mitarbeiters ist eine Unterform der Mitarbeiterüberwachung. Hier gilt auch, dass diese Beobachtung nur bei Vorliegen eines klaren Verdachts vorgenommen werden darf. Private Aktivitäten der Zielperson, die den Detektiven während der Observation zur Kenntnis gelangen, werden nicht im Detektivbericht aufgenommen. Dieser enthält folglich lediglich eine Auflistung derjenigen Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit dem Wettbewerbsverbot und dessen Einhaltung – oder eben Nichteinhaltung – stehen.

Durch das Einschalten einer erfahrenen Detektei bieten sich Möglichkeiten der Beweisführung und zur Durchsetzung der Rechts. Wirtschaftsdetektive können auch in komplizierten Fällen Wege beschreiben, die die tatsächlichen Fakten an das Tageslicht bringen. Dadurch werden Sie in die Lage versetzt, juristische Schritte einzuleiten.

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Nicht jeder ausgeschiedene Mitarbeiter hat ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Es gibt auch solche, die lediglich freigestellt sind. Auch diese dürfen nicht bei der Konkurrenz arbeiten.

Interessieren Sie sich für weitergehende allgemeine Informationen zum Thema Verbot des Wettbewerbs ehemaliger Mitarbeiter? Dann empfehlen wir die Lektüre der weitergehende Informationen zum Wettbewerbsverbot auf Wikipedia.

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